Veranstaltung: | Strukturprozess Satzungsänderungen |
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Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 13.01.2024, 16:40 |
SATZUNG: Satzung KV Charlottenburg-Wilmersdorf
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf ist eine Bezirksgruppe entsprechend der Landessatzung von Bündnis 90/Die
Grünen Berlin und Kreisverband entsprechend der Bundessatzung von Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Ihr Name ist Bündnis 90/Die Grünen – Landesverband Berlin - Charlottenburg-Wilmersdorf. Der Kreisverband führt die
Zusatzbezeichnung Alternative Liste für Demokratie und Umweltschutz Charlottenburg-Wilmersdorf. Seine Kurzbezeichnung ist GRÜNE
Charlottenburg-Wilmersdorf.
(3) Arbeitsgebiet und Sitz ist der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin.
§ 2 Aufgabe und Autonomie
Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf berät, beschließt und verwirklicht bündnisgrüne Politik. Bündnis 90/Die Grünen
Charlottenburg-Wilmersdorf ist an Grundkonsens, Satzungen und Programme des Bundes- und des Landesverbandes von Bündnis 90/Die
Grünen gebunden und entscheidet in diesem Rahmen autonom.
§ 3 Organe und Gremien
1. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf; ihre
Aufgaben sind insbesondere:
• Politische Willensbildung der Bezirksgruppe
• Beschlussanträge an höhere Parteiorgane
• Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes (und der/des Schatzmeister*in)
• Wahl der Delegierten für LDK, LA, Frauen*Konferenz und BDK
• Wahl der Diätenkommission nach der Beitrags- und Kassenordnung
• Wahl von bis zu drei Kassenprüfer*innen
• Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm
• Beschlussfassung über die Finanzplanung
• Wahl der Direktkandidat*innen für den Bundestagswahlkreis und die
Abgeordnetenhauswahlkreise, sowie Wahl der Kandidat*innen für die
Bezirksverordnetenversammlung
• Nominierung der Mitglieder des Bezirksamts
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern es nicht an anderer Stelle
ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.
(3) § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz 3:
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per mail) mindestens sieben Tage vor dem Termin unter
Angabe der Tagesordnung ein, bei Delegiertenwahlen mindestens zehn Tage vorher. Vorliegende Anträge werden auf der Tagesordnung
angekündigt. Eigenständige Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, müssen vier
Tage vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch (per mail) eingereicht werden. Bei
Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die Behandlung der Anträge, bevor die Beratung in der Sache
erfolgt. Die Tagesordnung kann auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung, der BVV-Fraktion oder mindestens 3% der Mitglieder beauftragt werden, eine
Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf Vorschlag eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll
enthält alle Beschlüsse.
2. Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf politisch und juristisch nach außen (Presse,
Öffentlichkeit, andere Parteien und Verbände) und innen (andere Bezirke, Landes- und Bundesverband).
(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe, lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese inhaltlich vor.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchsten sechs Mitgliedern von denen eine/r die/der Schatzmeister*in ist. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zunächst wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, dann die anderen Mitglieder des Vorstands.
Der Vorstand kann aus seiner Mitte zwei Sprecher*innen benennen.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
(6) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; ausscheidende Mitglieder können jederzeit nachgewählt werden.
Wer als Schatzmeister*in ausscheidet, scheidet damit auch als Vorstandsmitglied aus.
Die/der Schatzmeister*in muss umgehend nachgewählt werden.
(7) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die
Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von vier Wochen zu
einer Kreismitgliederversammlung gemäß § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz (3) einladen und den Abwahlantrag in der den
Mitgliedern zugesandten Tagesordnung benennen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet dann über die Abwahl mit einer 2/3-
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Die/Der Schatzmeister*in berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig sowie bei wichtigen Vorkommnissen über die Entwicklung
der Finanzen des Kreisverbandes.
Er/sie legt jährlich zu Jahresbeginn, jedoch spätestens zum 1. März eines Jahres folgende Unterlagen vor:
a) eine ausführliche Übersicht über Einnahmen und Ausgaben mit einem Soll-Ist-Vergleich des abgelaufenen Jahres,
b) eine Übersicht über das Vermögen und
c) eine Finanzplanung zur Beschlussfassung für das laufende Jahr in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
(9) Zu den Übersichten nach Absatz 7 legen die Kassenprüfer*innen einen Kassenprüfungsbericht vor. Der Kassenprüfungsbericht
enthält Aussagen zum Kassenbestand des Kreisverbandes zu Beginn und zum Ende des geprüften Jahres und zu den erhaltenen und
getätigten Zahlungen des Kreisverbandes in dem geprüften Jahr. Die Kassenprüfer*innen können Sonderberichte erstellen und dem
Kreisverband vorlegen, die sie selbst als notwendig erachten, oder die vom Kreisvorstand oder von der Mitgliederversammlung
beauftragt wurden. Hinsichtlich der Spenden der Mitglieder der BVV und des Bezirksamtes gelten die Vertraulichkeitsregeln der
Beitrags- und Kassenordnung.
3. weitere Gremien
3.1 Stadtteil- und Arbeitsgruppen
Die Bezirksgruppe bildet Stadtteilgruppen und zur Behandlung einzelner Politikfelder Arbeitsgruppen; diese regeln ihre Arbeit
autonom.
3.2 Grüne Jugend
Die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-
Wilmersdorf.
§ 4 Wahlen und Personalentscheidungen
(1) Zur Wahl/Nominierung ist die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich. Falls erforderlich, wird zu
Beginn der Sitzung die Stimmberechtigung laut Satzung geprüft. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der Bewerber*innen dieses
Quorum, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur die beiden Bewerber*innen mit den meisten Stimmen kandidieren dürfen.
Erreicht auch in diesem Wahlgang keine/r der beiden mehr als die Hälfte der Stimmen so wird in einem dritten Wahlgang mit ja/nein
über den/die Bestplatzierte/n abgestimmt. Erreicht auch diese/er nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist keine
Wahl erfolgt und die Kandidat*innenliste wird neu eröffnet.
(2) Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; hierbei findet § 21 der Landessatzung Anwendung.
(3) Wahlen und Personalentscheidungen erfolgen in der Regel geheim; Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt
werden.
§ 5 Delegierte
(1) Die Delegierten vertreten die Bezirksgruppe auf Landes- und Bundesebene.
(2) Ihre Entscheidungen sollen den politischen Willen der Bezirksgruppe in ihrer Meinungsvielfalt widerspiegeln.
(3) Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK), Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Landesauschuss (LA) und die
Frauen*Konferenz werden jeweils für ein Jahr gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Delegierten bleiben bis zur Wahl der
Nachfolger*innen im Amt.
§ 6 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied legt nach § 5 (3) der Berliner Landessatzung beim Landesverband Berlin von Bündnis 90/Die Grünen fest, in
welcher Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilich Vereinigung es das Stimmrecht wahrnimmt.
(2) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht in Charlottenburg-Wilmersdorf wahrnimmt, kann sein Stimmrecht bei Beschlüssen zu
Bezirksprogrammen, Wahl oder Beauftragung von Delegierten ausüben.
(3) Ein Mitglied, das seinen Hauptwohnsitz in einem Wahlkreis im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf hat, kann sein Stimmrecht
unabhängig von Absatz (2) bei der Aufstellung der Kandidat*innen für öffentliche Wahlen in der Charlottenburg-Wilmersdorfer
Mitgliederversammlung ausüben.
(4) Jedes Mitglied des Berliner Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen darf bei Themen, die nicht Bezirksprogramme, Wahl oder
Beauftragung von Delegierten betreffen, in jeder Gruppe mitstimmen.
§ 7 Öffentlichkeit
(1) Sitzungen von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf sind in der Regel öffentlich.
(2) Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, Parteiöffentlichkeit herzustellen.
(3) Die Bezirksgruppe ermöglicht Nichtmitgliedern die Beteiligung an der politischen Willensbildung.
§ 8 Satzungsänderung
Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Hierzu ist unter Angabe dieser
Tagesordnung einzuladen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung ist nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2021 unmittelbar in Kraft getreten.
Änderungsanträge
- S1 (Petra Welzel (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Abgelehnt)
- S2 (Heike Hüneke, Angenommen)
- S3 (Ingrid Lienke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Zurückgezogen)
- S4 (Tobias Balke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Abgelehnt)
- S5 (Tobias Balke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Abgelehnt)
- S6 (Tobias Balke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf), Verschoben)
- SÄA-Formal1 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
- SÄA-Formal2 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
- SÄA-Formal3 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
- SÄA-Inhalt1 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
- SÄA-Inhalt2 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Abgelehnt)
- SÄA-Inhalt3_V1 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Zurückgezogen)
- SÄA-Inhalt3_V2 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Abgelehnt)
- SÄA-Inhalt5 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
- SÄA_Inhalt4 (Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024), Angenommen)
Kommentare
Christiane Fry:
Außerdem wollten wir eine Partei mit möglichst wenig Bürokratie sein.
Petra Welzel:
Wir sollten bei der Benennung Sprecher*innen bleiben, auch wenn wir uns für den SÄA Inhalt 2 entscheiden. Der Begriff „Vorsitzende“ bringt eine Hierarchieebene hinein, die so nicht intendiert ist. Sprecher*innen und andere Vorstandsmitglieder unterscheiden sich lediglich in der Aufgabenbeschreibung. Vorstandsvorsitzende klingt nicht nach grünem Selbstverständnis.
Tobias Balke:
Die Koordinierungsrunde ist leider ein seit Jahrzehnten bestehendes, unvermeidliches Übel. Ein Übel ist sie, weil ihre Sitzungen im Wortsinn exklusiv sind, Verlauf und Ergebnisse vertraulich behandelt werden müssen und die allermeisten Aktiven keinen Zugang dazu haben. Jeder Versuch von Ausgesperrten, eine hinter geschlossenen Türen tagende Runde regulieren zu wollen, wäre illusorisch, denn Intransparenz gegenüber allen an ihr nicht Teilnehmenden gehört zu ihren Voraussetzungen. Unvermeidlich ist sie, weil vor allem Gespräche zur Verständigungen über und mit Koalitions- und Zählgemeinschaftspartner*innen abgeschirmt werden müssen.
Diese Runde sollte besser nicht auch noch durch ihre Aufnahme in die Satzung optisch "legitimiert" werden. Sonst könnte es uns geschehen, dass nach einiger Zeit mit Berufung auf dieses Satzungsklausel "in dringenden Fällen" offizielle Entscheidungsbefugnisse für dieses geheim tagende Quasi-Gremium verlangt werden.
Hinzu kommt, das leider
- durch die Formulierung „Mitglieder der Parlamente“ kombiniert mit den Worten „zwei Mitglieder des Fraktionsvorstandes in der Bezirksverordnetenversammlung“ den Eindruck erwecken, wir hielten die BVV für kein Parlament;
- durch die Formulierung „Mitglieder der Parlamente und Regierungen“ den Eindruck erwecken, wir hielten die Mitgliedschaft von mindestens zwei unserer Mitgliedern in einer Regierung für dauerhaft garantiert. Könnte uns das nicht als arrogante Prahlerei ausgelegt werden?
- durch die Formulierung „Staatssekretär*innen“ den Eindruck erwecken, wir hielten den Staatssekretär*innen-Status von mindestens zwei unserer Mitglieder für dauerhaft garantiert, und durch die Formulierung „Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes“ die Mitgliedschaft von mindestens zwei unserer Mitgliedern im Bundesvorstand und im Landesvorstand für dauerhaft garantiert. Könnte nicht auch dies uns als arrogante Prahlerei ausgelegt werden?
- durch die Formulierung „die Mitglieder des Bezirksamtes“ den Eindruck erwecken, wir hielten die Mitgliedschaft von mindestens zwei unserer Mitgliedern im Bezirksamt für dauerhaft garantiert, und durch die Formulierung „die*der BVV-Vorsteher*in“ den Eindruck erwecken, wir hielten die BVV-Leitung durch eine*n Grüne*n für dauerhaft garantiert. Könnte uns nicht auch das als arrogante Prahlerei ausgelegt und (u.a.) zu Verstimmungen bei (akuten oder potentiellen) Zählgemeinschaftspartner*innen führen?
- durch die Formulierung „als rein beratende Runde des Vorstandes“ den Eindruck erwecken, alle anderen Koordinierungsrunden-Teilnehmenden seien nur zur Beratung des Kreisvorstandes zugelassen, bräuchten selbst also nie den Rat dieser Runde. Könnte das nicht in einer Konfliktsituation verschärfend wirken?
- durch die Formulierung „Die Koordinierungsrunde tagt regulär an jedem fünften Dienstag eines Monats, sofern vorhanden.“ kombiniert mit der Nicht-Erwähnung der Möglichkeit „nicht-regulärer“ Sitzungen es fraglich erscheinen lassen, ob Einladungen zu anderen Terminen überhaupt zulässig sind. Könnte nicht auch das in einer Konfliktsituation verschärfend wirken?
Tobias Balke:
Es ist besser, wenn wir bei der gegenwärtigen Regelung bleiben und keine „Vorstandsvorsitzenden“ wählen. Sie erlaubt es unseren Kreisvorstände selbst zwei Vorstandsmitglieder zu "Sprecher*innen" zu wählen. Es ehrt alle bisherigen Vorstände, dass sie bis jetzt immer auf diese Hierarchisierung verzichtet haben. - Mit einer Ernennung von „Vorstandsvorsitzenden“ könnten sich die anderen Vorstandmitglieder zurückgesetzt und als Vorstandsmitgliedern 2. Klasse (oder auch 1,5. Klasse, als Schatzmeister*in) fühlen und von anderen als „zweitrangig“ gesehen werden. Das könnte vorstandsinterne Animositäten und Rivalitäten fördern und das interne Arbeitsklima verschlechtern.
Diese Gefahr wäre noch grösser, wenn zwei Vorstandsvorsitzende über die Alleinzuständigkeit für die Koordinierungsrunde besonders wichtige politische Entscheidungen monopolisieren würden. Die Möglichkeit dazu würde ihnen der Antrag SÄA-INHALT3_V1 verschaffen, zu lesen auf https://satzungcw.antragsgruen.de/satzungcw/satzung-kv-charlottenburg-wilmersdorf-51041/76006 .
Kreisvorstände sollten sich besser möglichst gleichberechtigt und möglichst flexibel organisieren, damit sie möglichst gut arbeiten können. Starre Zuständigkeiten wären kontraproduktiv. Ändert sich die persönliche Lage eines Vorstandsmitglieds für einen längeren Zeitraum - was ja bei allen grundsätzlich möglich ist und erfahrungsgemäß auch öfter wirklich vorkommt -, dann sollten ihre/seine Mit-Vorstandsmitglieder sie/ihn schnell entlasten und vertreten können. Würde das jedoch in Zukunft mal bei einer/einem „Vorstandsvorsitzenden“ erforderlich, dann müsste sie/er erst von der Mitgliederversammlung als „Vorstandsvorsitzende*r“ abgewählt werden, dann als „einfaches“ Vorstandsmitglied neu gewählt und parallel dazu jemand anderes zum Ersatz-„Vorstandsvorsitzenden“ gewählt werden. Das wäre umständlich, zeitraubend und eventuell peinlich. - Wenn der Kreisvorstand beim gegenwärtigen Satzungsstand doch einmal meint, Sprecher*innen zu brauchen, dann könnte er bei Bedarf eine entlastende, vertretende Aufgaben- und Titelneuverteilung kurz und schmerzlos selbst erledigen.