Antragsteller*in: | Antragskommission (dort beschlossen am: 15.01.2024) |
---|---|
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 13.01.2024, 16:56 |
Themenbereich: | Formale Satzungsänderungsanträge |
SÄA-Formal1 zu SATZUNG: Satzung KV Charlottenburg-Wilmersdorf
Satzungstext
Von Zeile 16 bis 42:
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf; ihreWilmersdorf. Sie beschließt über die Satzung, Anträge und über die politischen Leitlinien sowie Rahmenziele des Kreisverbands. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
•a. Politische Willensbildung der Bezirksgruppedes Kreisverbands
•b. Beschlussanträge an höhere Parteiorgane
•c. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes (und der/des Schatzmeister*in)
•d. Wahl der Delegierten für LDK, LA, Frauen*Konferenz und BDK
•e. Wahl der Diätenkommission nach der Beitrags- und Kassenordnung
•f. Wahl von bis zu drei Kassenprüfer*innen
•g. Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm
•h. Beschlussfassung über die Finanzplanung
•i. Wahl der Direktkandidat*innen für den Bundestagswahlkreis und die
Abgeordnetenhauswahlkreise, sowie Wahl der Kandidat*innen für die
Bezirksverordnetenversammlung
•j. Nominierung der Mitglieder des Bezirksamts
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern es nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.
(3) § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz 3:
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per mMail) mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein, bei Delegiertenwahlen mindestens zehn Tage vorher. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4) Vorliegende Anträge werden auf der Tagesordnung angekündigt und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Eigenständige Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, müssen vier Tage vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch (per mMail) eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die BehandlungDringlichkeit der Anträge, bevor die Beratung in der Sache erfolgt. Die Tagesordnung kann auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4)(5) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung, der BVV-Fraktion oder mindestens 3% der Mitglieder beauftragt werden, eine BezirksmitgliederversammlungMitgliederversammlung einzuberufen.
(5)(6) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf Vorschlag eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll enthält alle Beschlüsse.
Von Zeile 47 bis 63:
(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe,des Kreisverbands, hat die Personalverantwortung für Mitarbeitende des Kreisverbands und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese inhaltlich vor.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann beschließen, die Öffentlichkeit von einer Sitzung auszuschließen, insofern der Sachverhalt eine besondere Vertraulichkeit erfordert. Dies ist insbesondere bei Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten der Fall.
(4)(5) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchsten sechs Mitgliedern, von denen eine/r die/der Schatzmeister*in ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.[Zeilenumbruch]
[Leerzeichen]Zunächst wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, dann die anderen Mitglieder des Vorstands.[Zeilenumbruch]
[Leerzeichen]Der Vorstand kann aus seiner Mitte zwei Sprecher*innen benennen.
(5)(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
(6)(7) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Mitgliedschaft im Vorstand endet außerdem durch Rücktritt, Abwahl oder Austritt aus der Partei. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Frühzeitig ausscheidende MitgliederVorstandsmitglieder können jederzeit nachgewählt werden.[Zeilenumbruch]
[Leerzeichen]Wer als Schatzmeister*in ausscheidet, scheidet damit auch als Vorstandsmitglied aus.[Zeilenumbruch]
[Leerzeichen]Die/der Schatzmeister*in muss umgehend nachgewählt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands.
(7)(8) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer Kreismitgliederversammlung gemäß § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz (3)Mitgliederversammlung einladen und den Abwahlantrag in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung benennen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet dann überFür die Abwahl mit einer 2/3eines Vorstandsmitglieds ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliederabgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(8)(9) Die/Der Schatzmeister*in berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig sowie bei wichtigen Vorkommnissen über die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes.
Von Zeile 68 bis 69:
(9)(10) Zu den Übersichten nach Absatz 7 legen die Kassenprüfer*innen einen Kassenprüfungsbericht vor. Der Kassenprüfungsbericht enthält Aussagen zum Kassenbestand des Kreisverbandes zu Beginn und zum Ende des geprüften Jahres und zu den erhaltenen und
Von Zeile 76 bis 77:
3.1(1) Stadtteil- und Arbeitsgruppen
Die Bezirksgruppe bildet Stadtteilgruppen und zur Behandlung einzelner Politikfelder Arbeitsgruppen; diese regeln ihre Arbeit
Von Zeile 79 bis 80:
3.2(2) Grüne Jugend
Die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-
Von Zeile 101 bis 104 einfügen:
(1) Jedes Mitglied legt nach § 5 (3) der Berliner Landessatzung beim Landesverband Berlin von Bündnis 90/Die Grünen fest, in welcher Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilichen Vereinigung es das Stimmrecht wahrnimmt.
(2) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht in Charlottenburg-Wilmersdorf wahrnimmt, kann sein Stimmrecht insbesondere bei Beschlüssen zu Bezirksprogrammen, Wahl oder Beauftragung von Delegierten ausüben.
Von Zeile 108 bis 110:
(4) Jedes Mitglied des Berliner Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen darf bei Themen, die nicht Bezirksprogramme, Wahl oder Beauftragung von Delegierten betreffen, in jeder Gruppedie Kompetenzen der Mitgliederversammlung nach § 3 1. (1) c-j berühren, mitstimmen..
Von Zeile 116 bis 118:
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheiteiner Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert werden. Hierzu ist unter Angabe dieser in der Tagesordnung einzuladen.
Von Zeile 16 bis 42:
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-Wilmersdorf; ihreWilmersdorf. Sie beschließt über die Satzung, Anträge und über die politischen Leitlinien sowie Rahmenziele des Kreisverbands. Ihre Aufgaben sind insbesondere:•a. Politische Willensbildung der Bezirksgruppedes Kreisverbands•b. Beschlussanträge an höhere Parteiorgane•c. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes (und der/des Schatzmeister*in)•d. Wahl der Delegierten für LDK, LA, Frauen*Konferenz und BDK•e. Wahl der Diätenkommission nach der Beitrags- und Kassenordnung•f. Wahl von bis zu drei Kassenprüfer*innen•g. Beschlussfassung über das bezirkliche Wahlprogramm•h. Beschlussfassung über die Finanzplanung•i. Wahl der Direktkandidat*innen für den Bundestagswahlkreis und die
Abgeordnetenhauswahlkreise, sowie Wahl der Kandidat*innen für die
Bezirksverordnetenversammlung•j. Nominierung der Mitglieder des Bezirksamts
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern es nicht an anderer Stelle ausdrücklich anders vorgeschrieben ist.
(3) § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz 3:Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch (per mMail) mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung ein, bei Delegiertenwahlen mindestens zehn Tage vorher. Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4) Vorliegende Anträge werden auf der Tagesordnung angekündigt und sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Eigenständige Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht auf der Tagesordnung angekündigt wurden, müssen vier Tage vor der Versammlung bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder elektronisch (per mMail) eingereicht werden. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Mitgliederversammlung über die BehandlungDringlichkeit der Anträge, bevor die Beratung in der Sache erfolgt. Die Tagesordnung kann auf Antrag von der Mehrheit der Anwesenden zu Beginn der Versammlung geändert werden.
(4)(5) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung, der BVV-Fraktion oder mindestens 3% der Mitglieder beauftragt werden, eine BezirksmitgliederversammlungMitgliederversammlung einzuberufen.
(5)(6) Die Mitgliederversammlung wählt bei Bedarf auf Vorschlag eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll enthält alle Beschlüsse.
Von Zeile 47 bis 63:
(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe,des Kreisverbands, hat die Personalverantwortung für Mitarbeitende des Kreisverbands und lädt zu den Mitgliederversammlungen ein und bereitet diese inhaltlich vor.
(3) Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Der Vorstand kann beschließen, die Öffentlichkeit von einer Sitzung auszuschließen, insofern der Sachverhalt eine besondere Vertraulichkeit erfordert. Dies ist insbesondere bei Personal-, Finanz- und Vertragsangelegenheiten der Fall.
(4)(5) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchsten sechs Mitgliedern, von denen eine/r die/der Schatzmeister*in ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Zunächst wählt die Mitgliederversammlung die/den Schatzmeister*in, dann die anderen Mitglieder des Vorstands.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Der Vorstand kann aus seiner Mitte zwei Sprecher*innen benennen.
(5)(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.
(6)(7) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Mitgliedschaft im Vorstand endet außerdem durch Rücktritt, Abwahl oder Austritt aus der Partei. Bis zur Wahl eines neuen Vorstands führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Frühzeitig ausscheidende MitgliederVorstandsmitglieder können jederzeit nachgewählt werden.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Wer als Schatzmeister*in ausscheidet, scheidet damit auch als Vorstandsmitglied aus.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Die/der Schatzmeister*in muss umgehend nachgewählt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands.
(7)(8) Die Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf die Tagesordnung der nächsten Kreismitgliederversammlung zu setzen. Der Vorstand muss dann innerhalb einer Frist von vier Wochen zu einer Kreismitgliederversammlung gemäß § 3 Ziffer 1 (Mitgliederversammlung) Absatz (3)Mitgliederversammlung einladen und den Abwahlantrag in der den Mitgliedern zugesandten Tagesordnung benennen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet dann überFür die Abwahl mit einer 2/3eines Vorstandsmitglieds ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliederabgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(8)(9) Die/Der Schatzmeister*in berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig sowie bei wichtigen Vorkommnissen über die Entwicklung der Finanzen des Kreisverbandes.
Von Zeile 68 bis 69:
(9)(10) Zu den Übersichten nach Absatz 7 legen die Kassenprüfer*innen einen Kassenprüfungsbericht vor. Der Kassenprüfungsbericht enthält Aussagen zum Kassenbestand des Kreisverbandes zu Beginn und zum Ende des geprüften Jahres und zu den erhaltenen und
Von Zeile 76 bis 77:
3.1(1) Stadtteil- und Arbeitsgruppen
Die Bezirksgruppe bildet Stadtteilgruppen und zur Behandlung einzelner Politikfelder Arbeitsgruppen; diese regeln ihre Arbeit
Von Zeile 79 bis 80:
3.2(2) Grüne Jugend
Die Grüne Jugend Charlottenburg-Wilmersdorf ist die politische Jugendorganisation von Bündnis 90/Die Grünen Charlottenburg-
Von Zeile 101 bis 104 einfügen:
(1) Jedes Mitglied legt nach § 5 (3) der Berliner Landessatzung beim Landesverband Berlin von Bündnis 90/Die Grünen fest, in welcher Bezirksgruppe, Abteilung oder innerparteilichen Vereinigung es das Stimmrecht wahrnimmt.
(2) Ein Mitglied, das sein Stimmrecht in Charlottenburg-Wilmersdorf wahrnimmt, kann sein Stimmrecht insbesondere bei Beschlüssen zu Bezirksprogrammen, Wahl oder Beauftragung von Delegierten ausüben.
Von Zeile 108 bis 110:
(4) Jedes Mitglied des Berliner Landesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen darf bei Themen, die nicht Bezirksprogramme, Wahl oder Beauftragung von Delegierten betreffen, in jeder Gruppedie Kompetenzen der Mitgliederversammlung nach § 3 1. (1) c-j berühren, mitstimmen..
Von Zeile 116 bis 118:
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheiteiner Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert werden. Hierzu ist unter Angabe dieser in der Tagesordnung einzuladen.
Kommentare
Tobias Balke:
Zu den Zeilen 107 - 111 gibt es einen besseren Vorschlag: S6, zu lesen auf https://satzungcw.antragsgruen.de/satzungcw/satzung-kv-charlottenburg-wilmersdorf-51041/78352