Unser Kreisvorstand sollte nicht "exklusiver" sein als der Landesvorstand. § 19 (8) der Landessatzung bestimmt dessen Mitgliederöffentlichkeit. Es gibt keinen vernünftigen Grund, auf Kreisebene weniger Vertrauen in Urteilsfähigkeit und Disziplin der Mitglieder zu setzen. Eine Ausnahme von dieser Regel sollte nur gemacht werden, wo gesetzliche Ansprüche abhängig Beschäftigter auf Schutz ihrer Daten dies erfordern.
Antragsteller*in: | Tobias Balke (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
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Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 12.02.2024, 22:06 |
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