Die in SÄA_INHALT4 vorgenommene Begrenzung auf zwei Stunden ist nach den bisherigen Erfahrungen zu kurz. Wenn die Dauer einer Versammlung in der Satzung geregelt werden soll, sollten wir uns nicht unnötig einschränken. Auch die Landessatzung benennt in § 24 (3) Satz 1 2,5 Stunden als Dauer einer Versammlung. Die Erfahrungen zeigen, dass in den KMV meist mehrere Thremen auf der Tagesordnung stehen und auch dringlich sind. Mit 2,5 Stunden lassen wir uns mehr Diskussionsspielraum, was oftmals erforderlich und gewünscht ist. Die Dauer von 2,5 Stunden bedeutet andererseits auch nicht, dass sie unbedingt genutzt werden muss, aber grenzt eben auch nicht unnötig ein.
Antragsteller*in: | Petra Welzel (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
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Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 10.02.2024, 20:07 |
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